Die Berufsgenossenschaften schreiben in der DGUV Vorschrift 1, §4 / §7 eine regelmäßige Fortbildung vor. Diese ist mindestens einmal jährlich zu absovieren, die Fahr- und Bedienerausweise werden dabei um ein Jahr verlängert.
Somit ist der Benutzer eines Staplers, oder der Bediener von einer Hubarbeitsbühne oder von einem Kran auf der rechtlich sicheren Seite, ebenso der Unternehmer.
Der Unternehmer darf nur solche Personen mit dem Fahren oder Steuern von Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen oder Kranen beauftragen, die die Befähigung und die regelmäßige Fortbildung nachgewiesen haben.